Dies ist eine kostenlose Homepage erstellt mit hPage.com.

1


Satzung

des Angelsportverein Opladen e.V. 1948

-Stand 25.02.1994 - ( eingetragen beim 

Amtsgericht Leverkusen unter Nr. 579 ) 

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Name und Sitz des Vereins


1. Der Vereine "Sportangler Opladen e.V.1948" ist eine Vereinigung aller Freunde

    des Angelsports im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften in der Abgabenordung.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen


3. Der Verein wurde am 01.03.1948 gegründet.


4. Der Verein ist Mitglied des Sportfischerverbandes Nordrhein e.V. im Verband deutscher

    Sportfischer e.V. und des Sportbundes Nordrhein-Westfalen.


5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen.



§ 2

Geschäftsjahr


1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr



§ 3 

Zweck und Aufgabe des Vereins



Zweck und Aufgabe ist die Förderung des Angelsports auf gemeinnütziger Grundlage.

Der Verein sucht diese Aufgabe zu erreichen durch:


1. Zusammenschluß aller Angler in Leverkusen und Orte der näheren Umgebung.


2. Verbreitung und Vertiefung des sportlichen Angelns.


3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern.


4. Maßnahmen zum Schutz der deutschen Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung

    der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten, Wasserverschmutzung oder Vergiftung.


5. Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne der Heimatschutzbewegung.


6. Gewinnung der öffentlichen Meinung in vorstehendem Sinne durch Presse sowie

    Werbe- und Aufklärungsveranstaltungen.


7. Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angelsportes.


8. Beratung der Mitglieder im sportlichen, fischereiwirtschaftlichen, Steuer-, Rechts-, und

    Versicherungsfragen, soweit sie mit dem Angelsport zusammenhängen.



2



§ 4 

Mitgliedschaft


   Aktives oder passives Mitglied sowie Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorstizender des Vereins kann jede

   unbescholtene Person werden.





§ 5 

Aufnahme in den Verein


1. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich auf dem dazu vorgeschriebenen Vordruck an den Vorsitzenden    zu stellen.


2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden      Mitglieder, bei der der Antragssteller anwesend sein muss.


   Das gilt auch für die Wahl von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.

   Diese sind von den Beiträgen und Pflichtarbeit befreit.


3. Minderjährige Antragsteller bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese haften selbstschuldnerisch für alle sich aus der Satzung und sonstiger Vereinsbeschlüsse ergebenen Verpflichtungen des Minderjährigen.


4. Jedes Mitglied erhält die Vereinssatzung. Diese und die sonst im Vorstand und der Versammlung gefassten Beschlüsse, welche den Mitgliedern jeweils bekanntgegeben werden, sind zu beachten.



§ 6 

Erlöschen der Mitgliedschaft




 Die Mitgliedschaft erlischt:


1. durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist.

    Dieser ist nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung möglich.


2. durch den Tod des Mitglieds.


3. durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.


4. durch Ausschluss.

    Dieser ist mit sofortiger Wirkung zulässig, wenn ein Mitglied


a) ehrenführige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.


b) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt

    und das Ansehen des Vereins schädigt.


c) sich durch Fischfrevel oder sonstige Handlungen an Fischgewässern strafbar macht

    oder andere zu einer solchen Tat anstiftet.


d) innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat,


3


e) den durch Vereinsbeschluss bestimmten Jahresbeitrag bis 31. März des laufenden Jahres nicht gezahlt hat und nach schriftlich zu erfolgender Fristsetzung von 14 Tagen nicht zahlt.


Bei leichten Vergehen und in besonderen Fällen kann von einem Ausschluss des Mitglieds Abstand

genommen und folgende Maßnahmen ergriffen werden:


a) schriftlicher Verweis

b) Geldbuße bis zum doppelten Jahresbeitrag

c) Entzug der Angelerlaubnis bis zu einem Jahr bei Fortdauer der Mitgliedschaft.


Im Falle eines Angelverbotes ist der Angelerlaubnisschein für die Verbotszeit an den Verein zurückzugeben.


zu 4.

Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den engeren Vorstand.

Der Betroffene ist vorher zu hören, ausgenommen bei einem Ausschluss gemäß § 6 Abs.4 Ziffer e).

Das betreffende Mitglied ist vom Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen und zur

Abgabe des Sportfischerpasses und der Erlaubnisscheine aufzufordern. Nach dem erfolgten Ausschluss steht dem ehemaligen Mitglied das Recht des Einspruchs an die nächste Versammlung zu. Der Einspruch hat 14 Tage nach Zustellung des Bescheides zu erfolgen. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und auf sämtliche gehabten Rechte. Der Ausschluss enthebt das ehemalige Mitglied nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis Schluss des laufenden Geschäftsjahres.


§ 7 

Beiträge


Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres zu entrichten. Neuaufgenommene haben sofort bei Eintritt in den Verein neben den Aufnahmegebühren den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Aufnahmegebühren und die Vereinsbeiträge werden auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt. Der Verbandsbeitrag wird hierdurch nicht berührt. Er wird durch die Vereinskasse getragen. Eventuell anfallende Erlaubnisscheingebühren sind bei Aushändigung des Erlaubnisscheines zu entrichten.



§ 8

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


1. Der Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung


Der Vorstand besteht aus:


1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

    Geschäftsführer

1. Kassierer

1. Jugendwart

1. Sportwart

1. Castingwart

1. Gewässerwart

    Fachwart für Umwelt- und Naturschutz

    Pressewart

    Sozialwart

    Ehrenvorsitzender


4


Der erweiterte Vorstand besteht aus dem (engeren) Vorstand, den Stellvertretern der Vorstandsmitglieder,

den Kassenrevisoren, der Wasserwarte. Weitere Mitglieder können nach Bedarf hinzugezogen werden.


Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann mehrere Ämter führen.


Der Vorstand ist nach Bedarf vom Vorsitzenden einzuberufen, ferner dann, wenn ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände es beantragt.



Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende.


Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, ist für die Überwachung der Geschäftsführung und der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.


Allgemeine Unterscheidungen von Vereinsversammlungen:



1. Die Hauptversammlung


Sie findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Zeitung oder durch Rundschreiben einzuladen. Zu den Obliegenheiten der Hauptversammlung gehören:


a) die Wahl des Vorsitzenden, sie ist geheim und erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahl durch Akklamation ( Zuruf oder ähnlich ) ist, sofern kein Widerspruch erhoben wird, erlaubt.


b) die Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

    Der Vorsitzende erstattet den Jahresbericht und jeder Wart einen kurzen Tätigkeitsbericht über die im vergangen Jahr geleistete Arbeit.


c) die Entlastung des Vorstandes aufgrund des Berichtes der Kassenprüfer.


d) die Bearbeitung des Haushaltsplanes über das laufende Geschäftsjahr.


e) die Festsetzung des Vereinsbeitrages, der Aufnahmegebühr, der Angelgebühren und dergleichen.


f) Satzungsänderungen.


Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.



2. Die außerordentliche Hauptversammlung


Sie kann jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss außerdem jederzeit vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.

Für die Einberufung gelten dieselben Vorschriften, wie für die Hauptversammlung.


3. Die Mitgliederversammlungen


Die Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, zu denen der Vorsitzende schriftlich auffordert. Es ist die Pflicht aller Mitglieder, an den Versammlungen teilzunehmen.



5


§ 9

Kassenführung und Verwaltung des Vereinsvermögen


1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Kassierer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.

Zahlungen über einen höheren Betrag als 50 DM sind durch den Kassierer nur zu leisten, wenn sie vom

    1.Vorsitzenden genehmigt sind.


2. Die Kasse ist jährlich abzuschließen und die Buchführung dem 1.Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen und abzuzeichnen. Die Kassenprüfer haben außerdem jederzeit das Recht, gemeinsam Prüfungen vorzunehmen.

Das Ergebnis ihrer Prüfungen ist in der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Wenn keine wesentlichen Beanstandungen vorliegen, beantragen sie die Entlastung des Kassierers und des

Vorstandes.


§ 10 


Niederschriften


Über die Haupt- und Mitgliederversammlung sowie Vorstandssitzung sind Niederschriften zu verfassen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bei der nächsten Versammlung bekanntzugeben sind.


§ 11 


Satzungsänderungen


Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung der Punkt "Satzungsänderung" ausdrücklich und rechtzeitig bekanntgegeben wurde.


§ 12


Auflösung des Vereins


Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Entschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen  Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leverkusen zur Verwendung und Förderung der Jugendarbeit in gemeinnützigen Angelsportvereinen.


Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter alle oder einzelne Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.






6



§ 13


Pflichtarbeitsstunden


Jedes Vereinsmitglied, ausgenommen alle über 60 Jahre, Invaliden und Körperbehinderte haben Pflichtarbeit zu leisten.

Bei Nichtableistung von Pflichtstunden ist als Ersatz ein Geldbetrag zu entrichten, der jährlich in der Hauptversammlung

festgelegt wird. Die Durchführung und Abrechnung der Pflichtstunden liegt in der Hand des Gewässerwartes.

Erforderliche Arbeitsstunden werden durch den Vorstand festgelegt. Zur Ableistung der Arbeitsstunden wird schriftlich aufgefordert.


Dies ist eine kostenlose Homepage erstellt mit hPage.com.